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2010-03 |
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Windkraftanlagen – Anwohner klagen gegen Genehmigung |
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| Das Landratsamt erteilte einem Betreiber von Windkraftanlagen die Genehmigung, auf dem Gebiet der Gemeinde A zwei Anlagen aufzustellen. Die Anlagen waren etwa 150 Meter hoch und deshalb auch von Gemeinde B aus gut zu sehen. In einem Abstand von 1700 bzw. 5000 Metern zu Gemeinde B sollten sie gebaut werden. | |
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Einige Anlieger und auch Gemeinde B klagten gegen die Genehmigung. Das Vorgehen des Landratsamtes verletze ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und die Windkraftanlagen würden ihr Ortsbild verschandeln. Doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof segnete das Projekt ab (Beschluss vom 3. Februar 2009 – 22 CS 08.3194). Dass die Anlagen nah an Gemeinde B gebaut und sichtbar sein werden, genüge für sich genommen nicht, um eine Verletzung kommunaler Belange anzunehmen. Anders läge der Fall nur, wenn die Anlagen das Ortsbild nachhaltig negativ prägten. Windkraftanlagen seien im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Gewisse ästhetische Einbußen müsse Gemeinde B als Folge eines zulässigen Bauvorhabens hinnehmen. Natur- und Landschaftsschutz hätten mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nichts zu tun. Schon deshalb könnten sich Gemeinden nicht auf diese Zeile berufen. zurück zu den aktuellen Meldungen... | zum Archiv ... |
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