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2010-03 |
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Haushaltsnahe Dienstleistungen – Oma darf die Rechnung zahlen |
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| Bislang galt: Wer die Rechnung für den Klempner nicht selbst zahlt, kann auch keine Steuern sparen. Damit ist dank eines neuen Urteils Schluss. Und auch bei den Formalitäten zeigt sich der Fiskus kulant. | |
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Handwerkerleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn die Rechnung der Firma unbar bezahlt wird und hierüber ein Bankbeleg vorliegt. Dies reichte dem Finanzamt aber nicht, wenn das Geld von einem Konto eines Familienangehörigen floss. Denn dann soll der Steuerzahler selbst keine Aufwendungen gehabt haben, weil die Rechnung ja von jemand anderem beglichen worden ist. Diese Auffassung ist falsch, urteilte jetzt das Sächsische Finanzgericht (Az. 4 K 645/09). Die Steuerermäßigung gibt es nämlich auch, wenn Handwerkerleistungen im so genannten abgekürzten Zahlungsweg über das Konto eines Dritten bezahlt werden. Wenn beispielsweise die Oma die Handwerkerrechnung ihres Enkels begleichen will, spielt es keine Rolle, ob sie das Geld zunächst dem Enkel überweist, oder den Klempner direkt bezahlt. zurück zu den aktuellen Meldungen... | zum Archiv ... |
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